Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2013 - 10 S 38.12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 23.02.2021 - 15 CS 21.403
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes eines …
Hiervon ausgehend können einem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Veränderungen abverlangt werden (OVG Berlin-Bbg, B.v. 13.5.2013 - OVG 10 S 38.12 - juris Rn. 5).Denn aus der Maßgeblichkeit der Außenimmissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm und der Definition des maßgeblichen Immissionsorts in A 1.3 des Anhangs der TA-Lärm - bei bebauten Flächen 0, 5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums - ergibt sich, dass diese Regelung keine Anwendung findet, wenn die Fenster nicht zu öffnen sind (…BVerwG, U.v. 29.11.2012 a.a.O. juris Rn. 18, 26;… BayVGH, U.v. 10.4.2019 - 2 N 17.1495 - juris Rn. 53; OVG Berlin-Bbg, B.v. 13.5.2013 a.a.O).
- VG Berlin, 18.02.2020 - 19 L 523.19
Spandau: Groß-Hostel im reinen Arbeitsgebiet zulässig
Relevante Immissionsorte im Sinne von Nr. 2.3 TA Lärm (i.V.m. Nr. A.1.3 des Anhangs) bestehen hier allerdings nicht, weil die Außenfassadenfenster vor Beherbergungsräumen wegen der der Baugenehmigung beigefügten Auflage als nicht öffenbare Fenster ausgeführt werden müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2013 - OVG 10 S 38.12 -, juris Rn. 5).